Satzung
des Turn- und Sport-Vereins Bokeloh e. V. von 1902
TSV Bokeloh von 1902 e.V.
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff – Name – Sitz – Geschäftsjahr
a) Der TSV Bokeloh von 1902 e.V. ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende
Vereinigung von sporttreibenden Männern, Frauen, Kindern und Jugendlichen
der Ortschaft Bokeloh und Umgebung der Stadt Wunstorf.
b) Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“.
c) Der TSV Bokeloh von 1902 e.V. hat seinen Sitz in Wunstorf, Ortsteil Bokeloh
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
d) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der TSV Bokeloh will durch den Sport bei seinen Mitgliedern die Gesundheit fördern.
b) Besonderes Anliegen des Vereins ist die Pflege des Jugendsports.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
e) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Nutzung von
Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Fachabteilungen
Der TSV Bokeloh von 1902 e.V. gliedert sich in folgende
Fachabteilungen:
-
Turnen
b) Wandern
-
Fußball
-
Tischtennis
-
Triathlon
§ 4 Mitglied in anderen Organisationen
a) Der TSV Bokeloh ist dem Sportkreis Hannover-Land im Landessportbund
Niedersachsen e.V. angeschlossen.
b) Die Abteilung „Turnen“ ist dem Deutschen Turnerbund e.V. angeschlossen.
c) Die Abteilung „Fußball“ ist dem Niedersächsischen Fußballverband (NFV)
angeschlossen.
d) Die Abteilung „Tischtennis“ ist dem Tischtennisverband Niedersachsen ange-
schlossen.
e) Die Abteilung „Triathlon“ ist dem Triathlonverband Niedersachsen angeschlossen.
§ 5 Rechtsgrundlage
a) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe des Vereins werden
durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 4 genannten
Organisationen ausschließlich geregelt.
b) Für Streitigkeiten, die mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammen-
hang stehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, sofern nicht von den
satzungsmäßig hierfür zuständigen Organen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
Unberührt bleibt das Recht des Vereins, die Zahlung von satzungsmäßigen Bei-
trägen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 6 Gliederung des Vereins
a) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in die in § 3 dieser Satzung bezeichneten
Fachabteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
b) Jeder Abteilung steht ein Abteilungsvorstand vor, der in einer Abteilungsversammlung
gewählt wird und der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
Der Abteilungsvorsitzende und Jugendleiter sind stimmberechtigte
Mitglieder im Vereinsvorstand.
c) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
II Mitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person weiblichen oder
männlichen Geschlechts werden.
b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmean-
trag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
den beschränkt Geschäftsfähigen.
c) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes zuerkannt. Die Mitglied-
schaft tritt in Kraft mit Zahlung des Beitrages für denjenigen Monat, von dem an die
Mitgliedschaft zuerkannt worden ist, bzw. mit Erteilung von Beitragsbefreiung durch
den Vorstand.
d) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Beschwerdesuchenden das Beschwer- derecht an den Ältestenrat zu, der endgültig, ohne Angabe von Gründen, entscheidet.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorsitz
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes
durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch
von der Beitragspflicht befreit.
Zum Ehrenvorsitzenden oder zur Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden:
Wer auf mindestens 20-jährige Vorstandsarbeit zurückblicken kann und in
diesem Zeitraum mindestens 10 Jahre 1. Vorsitzender oder 1. Vorsitzende war.
Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstandes. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und haben das
Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch
-
Tod
-
Austritt
-
Ausschluss
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen, wobei eine Kündigungs-
frist von 4 Wochen vor Quartalsende einzuhalten ist.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausge-
schlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
d) Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit
2/3-Mehrheit.
Er kann nur erfolgen, wenn das Mitglied entweder die in § 12 vorgesehenen Pflichten
der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt oder wenn das Mitglied inner-
halb oder außerhalb des Vereins den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuld-
haft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Landessportgericht
seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
III Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglie-
der ab 16 Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abtei-
lungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu
bekommen.
§ 11 Beitragspflicht und Verwendung von Mitteln des Vereins
a) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben und gegebenenfalls Arbeitsstunden
angesetzt werden.
b) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitglieder-
versammlung festgesetzt.
c) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der
Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1
Nr. 1 AO.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind ferner verpflichtet:
a) die Satzungen sowie die Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes und deren
angeschlossener Verbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und diese durch ihr Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins aktiv fördern.
c) in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es die Be- ziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 4 genannten
Vereinigungen, bei Streitfällen ausschließlich den im Verein bestehenden Ältestenrat
bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 4 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte anzurufen und sich deren Entscheidungen zu fügen.
IV Organe des Vereins
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fachabteilungen,
d) der Ältestenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Trainerkosten und Fahrtkosten finden Vergütung nach Ermessen
des Vorstandes.
§ 14 Zusammentreten und Vorsitz
a) Die den Mitgliedern der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitglie-
derversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab
16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
b) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshaupt-
versammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
durch Anzeige in der Tagespresse und Schaukästen des TSV unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens
14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
c) Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten
es beantragen.
d) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren
richtet sich nach den §§ 23 und 24.
§ 15 Aufgaben der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung
Der Mitgliederversammlung, insbesondere der Jahreshauptversammlung, steht die
oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungs-
gemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
-
die Wahl der Vorstandsmitglieder,
-
die Bestätigung der Abteilungsleiter,
-
die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,
-
die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
-
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-
Festsetzung der Beiträge nach § 11,
-
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
-
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 16 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Hauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
-
Feststellen der Stimmberechtigten,
-
Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
-
Beschlussfassung über die Entlastung,
-
Bestimmung der Beiträge über das kommende Geschäftsjahr,
-
Neuwahlen
-
besondere Anträge und Verschiedenes.
§ 17 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern,
den Jugendleitern der Abteilungen oder deren Stellvertretern.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptver-
sammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt
zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und
dem Schriftführer.
§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinde-
rung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu
besetzen.
-
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen und Entscheidungen des Vor-
standes vor. Er entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten. Die Entscheidungen des
geschäftsführenden Vorstandes bedürfen in diesem Fall der Bestätigung durch den
Gesamtvorstand innerhalb von 14 Tagen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende,
die/der 2. Vorsitzende, die/der 3.Vorsitzende und der/die Kassen-
wart/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Aufgabe der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen,
regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein,
beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, legt in der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht vor und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller anderen Organe, außer dem Ältestenrat.
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen; er nimmt Zahlungen vor und sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge.
Der Schriftführer führt in den Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlungen die Protokolle und erledigt den Schriftverkehr des Vereins; in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand kann der Schriftführer Mitteilungen für den Verein herausgeben.
Die Jugendleiter haben im Zusammenwirken mit ihren Abteilungsvorständen die
Jugendlichen des Vereins zu betreuen.
§ 19 Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter und ihre Vorstände werden für jede im Verein betriebene Sportart
in getrennten Abteilungsversammlungen auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu
bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden festzusetzen und die vom zustän- digen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 20 Zusammensetzung des Ältestenrates
Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatz-
mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und
sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptver-
sammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 Aufgaben des Ältestenrates
Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungs-
verstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in
Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines
Fachverbandes gegeben ist.
Er empfiehlt dem Vorstand den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und
beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen
Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen
Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
-
Verwarnung,
-
Verweis.
Jede Entscheidung, die den Betroffenen belastet, ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Beschwerde beim zuständigen Landessportgericht.
§ 22 Kassenprüfer
Die auf der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
§ 23 Allgemeine Schlussbestimmungen
a) Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung sind
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.
b) Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Auf besonderen Antrag findet
geheime Wahl statt.
c) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung -
nach Möglichkeit 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt – befugt.
d) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das
Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders zu vermerken.
§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 25 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskassen sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch hieran zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinens an die Stadt Wunstorf, die es für Zwecke der Förderung des Sports im Ortsteil Bokeloh zu verwenden hat.
Bokeloh, 16. März 2017
Heinz Wellmann Uwe Schröder
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender